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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  Auto- Mitfahrten- Vermittlungsbedingungen
  Empfehlung für die Durchführung der Reise und für das Vertragsverhältnis zwischen Fahrer und Mitfahrer

Auto- Mitfahrten- Vermittlungsbedingungen

1. Zweck des Vermittlungsvertrages ist die Vermittlung einer Mitfahrgelegenheit. Hierzu wird dem Mitfahrer die Fahreradresse bekannt gegeben.

2. Der Mitfahrer verpflichtet sich nach Zustandekommen der erfolgreichen Vermittlung -Bekanntgabe der Fahreradresse- zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr (VG). Die Höhe der Vermittlungsgebühr richtet sich nach Aufwand und Entfernung der vermittelten Auto- Partnerreise. Sie ist vor Fahrtantritt zu bezahlen.
Reklamation: Die Vermittlungsgebühr wird dem Mitfahrer für den Fall, dass die Auto- Partnerreise aus Gründen nicht angetreten wird, die der Mitfahrer nicht zu vertreten hat, zurückgezahlt.
Voraussetzung: Der Mitfahrer informiert die Mitfahrzentrale innerhalb von 2 Tagen über das Nichtzustandekommen der Fahrt. Das Geld muss innerhalb von 2 Monaten gegen Vorlage des Vermittlungstickets abgeholt werden. Danach verfällt die Gebühr.
Stornierung: Vermittlungsgebühren für vom Mitfahrer bereits gebuchte Fahrten werden zu 50 Prozent erstattet, wobei die Bearbeitungsgebühr mindestens 5,- EUR beträgt, falls er die Fahrt spätestens 24 Stunden vor Abfahrt, jedoch innerhalb der öffnungszeiten des zuständigen Büros absagt. Nach dieser Frist folgt keine Erstattung.

3. Nach erfolgreicher Vermittlung hat der Vermittler seine Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Vermittlung ist keine Garantie für die Durchführung der Partnerreise. Für Schäden aus dem Nichtzustandekommen einer Partnerreise haftet der Vermittler daher nicht, es sei denn, der Vermittler hat die Schäden zu vertreten. Dasselbe gilt für Schäden anlässlich der Durchführung einer Partnerreise. Der Vermittler übernimmt auch keine Garantie für die rechtzeitige Ankunft der Reisepartner am Zielort. Die Durchführung der Reise sprechen die Reisepartner untereinander ab. Für diese Absprachen haftet der Vermittler nicht. Der Vermittler ist nur für seinen Tätigkeitsbereich verantwortlich.

4. Ohne übernahme einer Rechtspflicht empfiehlt der Vermittler dem Mitfahrer das Rechtsverhältnis zum Fahrer wie untenstehend zu regeln.

5. Die Versicherungsbedingungen für die PKW- Pannen und Unfallversicherung werden auf Anfrage ausgehändigt.

Stand: Dezember 2003

Empfehlung für die Durchführung der Reise und für das Vertragsverhältnis zwischen Fahrer und Mitfahrer

1. Die Reisepartner verpflichten sich, bei der Durchführung der Auto- Partnerreise auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen und das gemeinsame Ziel, die erfolgreiche Reisedurchführung, zu fördern.

2. Die Haftung der Reisepartner bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff, §§ 823 ff BGB).

3. Die Höhe der vom Mitfahrer an den Fahrer zu entrichtenden Betriebskostenbeteiligung (BKB) ist auf der Ticketvorderseite in der Spalte Kostenbeteiligung ausgedruckt. Darüber hinausgehende Forderungen des Fahrers machen die Fahrt zum gewerblichen Personentransport und entbinden somit die Haftpflichtversicherung im Schadensfall von der Ersatzleistung. Die errechneten Betriebskostenbeteiligungen (BKB) sind unter den Reisepartnern verbindlich und direkt an den Mitnehmer zu zahlen.

4. Bei Auslandsfahrten, z.B. über Zollgrenzen, haften die Partner gegenseitig für Schäden durch den, der sie verschuldet. Führt der Mitfahrer keine gültigen Legitimationspapiere mit sich, ist der Fahrer berechtigt, eine weitere Mitnahme ins Ausland zu verweigern.

5. Das Reiseziel ist wie auf dem Ticket genannt vereinbart. Reisewünsche der Mitfahrer werden auf die Reisepläne der Mitnehmer abgestimmt. Die üblichen Rastpausen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

6. Eine Zubringung ans Reiseziel erfolgt mindestens bis ans nächste öffentliche Verkehrsmittel, nachts je nach Umständen bis zum Taxistand oder Zielhaus, Absetzen auf freier Strecke ist unzulässig und macht den Fahrer schadenersatzpflichtig.

7. Bei vorzeitiger Fahrtbeendung (z.B. Unfall oder Panne) gilt: Der Autofahrer trägt vorrangig Verantwortung gegenüber den Mitfahrern, er hat Maßnahmen zur etwaigen Notstandbeseitigung unverzüglich zu treffen, gegenseitige Hilfe ist selbstverständlich und nach § 323 c StGB ggf. geboten. Fahrtkosten (Nr.3) reduzieren sich auf tatsächlich gefahrene Kilometer.

8. Privates Verabreden zwischen Fahrer und Mitfahrer für weitere Fahrten oder Rückfahrten ist nicht zulässig.

9. Als Gepäck ist höchstens ein Normalkoffer von ca. 30x50x70 cm zugelassen, mehr Gepäck und Tiere sind vorher anzumelden. Eine Zurückweisung bleibt vorbehalten gemäss der Entscheidung des Autofahrers. Zusätzliche Kostenanteile kann der Mitnehmer fordern, entsprechend Platzbedarf; bei unzutreffenden, unrichtigen oder irreführenden Angaben haftet der Mitfahrer für alle Kosten und Folgen bei Nichtzustandekommen einer Partnerreise; im übrigen gilt Ziff. 6 entsprechend.

Stand: Dezember 2003

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